
Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)
Informationen und FAQs zur neuen EU-Verpackungsverordnung
Allgemeine Informationen zur PPWR
Einführung
Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)
Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen durch Verpackungen zu verringern. Demnach müssen bis 2030 unter anderem alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in den Warenverkehr eingebracht werden, recycelbar sein. Unternehmen müssen das Design und die Materialnutzung ihrer Verpackungen anpassen, um das Recycling und die Wiederverwendung zu steigern.
Die EU-Verpackungsverordnung Packaging and Packaging Waste Regulation (EU) 2025/40 wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am 12. Februar 2025 in Kraft und erlangt ab dem 12. August 2026 Gültigkeit.
Viele Fragen, die sich aus der Verordnung ergeben, können derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Hierzu werden zunächst in einem u.U. mehrjährigen Prozess sogenannte delegierte Rechts- und Implementierungsakte erforderlich, die weitere Details der betroffenen Artikel der Verordnung für alle EU-Mitgliedstaaten und Stakeholder definieren und festlegen. Dieser Prozess kann mehrere Jahre dauern. Jokey wird die Entwicklungen genau verfolgen und sich laufend mit seinen Netzwerkpartnern, Kunden und Stakeholdern dazu austauschen.
Im Rahmen des Green Deal der EU ist die PPWR ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft. Auch die Nachhaltigkeitsaktivitäten von Jokey sind auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft für Kunststoffe und einer klaren CO2-Roadmap ausgerichtet. Das Jokey Eco Concept 4.0 mit seinen vier Säulen setzt bereits seit Jahren insbesondere auf Produkt- und Ressourcenebene auf recycelbare, kreislauffähige Verpackungen aus Sekundärrohstoffen. Im Hinblick auf die Anforderungen der PPWR ist Jokey damit bereits gut aufgestellt.
Zielsetzung und Umsetzung
Zielsetzung:
Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden.
Umsetzung:
- im Einklang mit dem Green Deal und dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft
- größter regulatorischer Eingriff aller Zeiten in den Verpackungsmarkt
- von einer Richtlinie zu einer Verordnung mit direkter verbindlicher Wirkung in den EU-Mitgliedstaaten
- 72 Artikel, 13 Anhänge, 344 Seiten
- die Artikel werden später in delegierten Rechtsakten, Durchführungsrechtsakten, Berichten und Bewertungen, weiteren CEN-Normen, Leitlinien und Gesetzgebungsvorschlägen umgesetzt und detailliert
- August 2026: gültig und verbindlich für alle Mitgliedsstaaten
FAQs
Was regelt die PPWR und worauf wird sie angewendet?
Artikel 1 der PPWR beschreibt Gegenstand, Geltungsbereich und Anforderungen dieser Verordnung. Dargestellt ist auch deren Zielsetzung, vor allem im Hinblick auf Umweltschutz, Kreislaufwirtschaft und Klimaneutralität. Artikel 2 stellt klar, dass die Verordnung einheitlich für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU gilt – unabhängig vom verwendeten Material.


Die in den ersten beiden Artikeln der PPWR beschriebene Umfänglichkeit des Anwendungsbereichs lässt erahnen, dass noch etliche Detailfragen geklärt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass die EU-Verordnung in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig und zeitnah umgesetzt werden soll, ist dies unbedingt erforderlich. Die nachfolgende Tabelle bietet eine strukturierte Übersicht zur PPWR und ihren Inhalten. Die Verordnung ist im Internet auch im offiziellen Amtsblatt der EU in allen Amtssprachen abrufbar.


Wie sieht der Implentierungszeitplan für die PPWR aus?
Die PPWR gilt verbindlich für alle Mitgliedstaaten ab dem 12. August 2026. Jokey empfiehlt seinen Kunden deshalb, sich frühzeitig mit den Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung in Artikel 3 vertraut zu machen, um herauszufinden, ob und zu welchem Zeitpunkt sie von Umsetzungspflichten betroffen sind. Die nachfolgenden Zeitleisten veranschaulichen den Implementierungsprozess.

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier:
Welche Themenschwerpunkte beinhaltet die PPWR?
Die neue Verordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der Art der Verpackung oder des verwendeten Materials. Damit ist die Verordnung für Unternehmen aller Branchen relevant. Sie definiert umfassende Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und an ein nachhaltiges Verpackungsdesign. Im Mittelpunkt der neuen Verordnung steht die Verpflichtung, den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen zu regeln. Damit will sie dazu beitragen, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, Verpackungsabfälle zu reduzieren und Verbraucherinnen und Verbraucher vor besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen zu schützen. Dabei fokussiert die PPWR auf drei Themenschwerpunkte:
Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
Artikel 6 der PPWR schreibt vor, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Sie legt fest, welche Anforderungen in einem zweistufigen Ansatz erfüllt werden müssen. Das Jokey Eco Concept setzt bereits seit 2017 auf eine ganzheitliche Kreislauffähigkeit und beinhaltet das Handlungsfeld eines kreislauffähigen Verpackungsdesigns mit dem Ziel einer maximalen technischen und funktionellen Verpackungsperformance in einer Kreislaufwirtschaft. Inzwischen liegt das Jokey Eco Concept in der vierten Generation vor und umfasst vier Säulen, die auch die beiden Kernanforderungen zu Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz der PPWR widerspiegeln. Damit sind Jokey Produkte bereits bestens auf diese Anforderungen vorbereitet. Mit einem gruppenweiten Designleitfaden stellt Jokey schon heute die Umsetzung an allen 14 Jokey Standorten sicher. Das Ziel: Alle Jokey Verpackungen sollen nach Artikel 6 der PPWR die höchste Leistungsstufe mit mindestens 95 Prozent Recyclingfähigkeit erreichen.

Mindestrezyklatanteil (Artikel 7)
Artikel 7 der PPWR schreibt vor, dass jede Kunststoffverpackung ab dem 1. Januar 2030 eine bestimmte Mindestmenge an recycelten Materialien enthalten muss, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen werden. Tatsächlich funktioniert echte Kreislaufwirtschaft nur dann, wenn Verpackungen nach Gebrauch als recycelte Packmittelrohstoffe ihren Weg zurück in neue Verpackungen finden. Das Jokey Eco Concept unterstützt die Kreislaufwirtschaft und beschäftigt sich in der Säule Eco Resources mit Sekundärrohstoffen, die unabdingbarer Bestandteil einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft sind. Mit Blick auf Jokey Verpackungen aus Polypropylen (PP) gelten die folgenden Mindestprozentsätze:
- 10 Prozent bei allen kontaktempfindlichen Verpackungen (Art. 7 Abs. b)
- 35 Prozent bei allen anderen Verpackungen (Art. 7 Abs. d)
Jokey beschäftigt sich seit der Einführung der Verpackungsverordnung (VerpackV) 1991 in Deutschland mit der Wiederverwendung von Rezyklaten zur Herstellung neuer Verpackungen. Das Jokey Eco Concept und die 2018 gestartete Initiative »Grau ist das neue Grün« zielen darauf ab, Sekundärrohstoffe ins Licht der Aufmerksamkeit zu rücken, um deren Einsatz kontinuierlich zu steigern. Die langjährige Erfahrung mit der Verarbeitung von Post-Consumer-Rezyklaten ermöglicht es Jokey bereits heute, alle in Artikel 7 Abs. d der PPWR aufgeführten Anforderungen für nicht kontaktempfindliche Verpackungen deutlich zu übertreffen.
Für den Bereich der kontaktempfindlichen Verpackungen (Art. 7 Abs. b) bietet Jokey Lösungsansätze mit Rezyklaten aus dem chemischen Recycling an. Zusammen mit Remondis arbeitet Jokey daran, Sekundärrohstoffe aus der stofflichen Verwertung schon bald auch für kontaktempfindliche Verpackungen anbieten zu können.
Je nach Rezyklatqualität und technischer Anforderung an die Verpackung können heute nahezu alle Jokey Verpackungen mit einem über 90-prozentigen Anteil an Post-Consumer-Rezyklaten aus haushaltsnahen Sammlungen oder aus gewerblichen Closed Loops der Non-Food- und Food-Industrie hergestellt werden. Jokey ist nach ISO 15343 zertifiziert und darf das RAL-Gütezeichen verwenden, um den Anteil eingesetzter Post-Consumer-Rezyklate transparent und sicher ausweisen zu können.

Wiederverwendbarkeit (Artikel 29)
Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) sieht erstmals für wiederverwendbare Verpackungen die Pflicht vor, diese in einem sog. Wiederverwendungssystem zu führen. Konkret verpflichtet die PPWR Wirtschaftsakteure – vorbehaltlich gewisser Ausnahmen – ab 1.1.2030 oder 18 Monate nach Inkrafttreten der von der Kommission festzulegenden Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bestimmte Industrie- und Gewerbeverpackungen vollständig oder zu einem gewissen Anteil innerhalb eines solchen Wiederverwendungssystems zu führen (siehe Artikel 29 Absätze 1 bis 3). Die EU-Kommission hat bereits Ausnahmen für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von den Mehrwegvorgaben angekündigt. Gleichwohl besteht im Markt Unsicherheit darüber, welche weiteren Verpackungsformate von den Mehrwegvorgaben erfasst sind. Zur Klärung dieser Fragen dient diese Mitteilung.
Von den Mehrwegvorgaben erfasst sind nur die ausdrücklich in Artikel 29 Absatz 1 PPWR genannten Verpackungsformate, also Paletten, Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten (ggfs. mit Ausnahmen), klappbare Kunststoffkisten, Kisten (außer solche aus Karton), Schalen (trays), Kunststoffkästen, Großpackmittel (intermediate bulk containers), Kübel (pails), Fässer und Kanister. Die Aufzählung dieser Verpackungsformate ist abschließend. Der Hinweis im Anschluss an die Aufzählung, wonach die aufgeführten Verpackungsformate »auch in flexiblen Formen« erfasst sind, ist unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 95 und der Gesetzesmaterialien einschränkend auszulegen: Dort wird der Hinweis auf flexible Formen lediglich in Bezug auf »flexible Massengutbehälter« (»flexible intermediate bulk containers« (FIBCs)) verwendet, nicht aber in Bezug auf andere flexible Verpackungsformate. Somit fallen zwar FIBCs in den Anwendungsbereich, nicht jedoch Beutel, Säcke oder andere nicht genannte flexible Verpackungsformate.
Die Mehrwegvorgaben gelten für die genannten Verpackungsformate nur, wenn es sich bei ihnen entweder um Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen, handelt. Die Unterscheidung ist relevant, weil insbesondere Großpackmittel, Kübel, Fässer und Kanister keine Transportverpackungen, sondern industrielle und gewerbliche Verkaufsverpackungen sind. Die Formulierung »Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen«, wurde erst im Gesetzgebungsverfahren eingefügt und bedeutet nach richtigem Verständnis, dass nur solche Verkaufsverpackungen erfasst sind, die so konzipiert sind, dass sie – im Vergleich zu gewöhnlichen Verkaufsverpackungen – in besonderem Maße der Beförderung von Produkten dienen. Die Beförderungsfunktion muss eine Schlüsselfunktion dieser Verpackung sein, die über andere Funktionen der Verpackung, insbesondere die Handhabungs- und Darbietungsfunktion, hinausgeht. Darauf kann beispielsweise eine besondere Gestaltung, Form oder Größe der Verpackung hinweisen.
Außerdem muss die Verpackung für die Beförderung an einen anderen Wirtschaftsakteur konzipiert sein, nicht für die Abgabe an einen Endabnehmer. Denn diejenigen, die die Verpackung entleeren, d.h. die industriellen oder gewerblichen Endabnehmer oder Verbraucher, gehören nicht zur Gruppe der zur Wiederverwendung verpflichteten »Wirtschaftsakteure« (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 und 23). Diese Endabnehmer müssen sich nicht an einem System der Wiederverwendung beteiligen und die entleerte Verkaufsverpackung wieder zurückgeben. Sie sind also nicht Teil des Wiederverwendungssystems.
Daher fallen beispielsweise Farbeimer und andere Verkaufsverpackungen, die keine besondere Beförderungsfunktion aufweisen und/oder dafür bestimmt sind, vom Endabnehmer verwendet zu werden, nicht unter die Mehrweganforderungen in Artikel 29 Absätze 1-3 PPWR. Die EU-Kommission hat eine entsprechende Klarstellung bis zum Sommer angekündigt.
(Quelle: IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. | Bad Homburg | Mai 2025)
Weiterführende Informationen finden Sie unter den Links des IK und der EUPC.
Mehrweg-Serviceverpackungen
Seit 2023 bietet die Jokey Tochtermarke Keepin Mehrweglösungen im Bereich Serviceverpackungen an. Material und Design decken die Anforderungen an Wiederverwendbarkeit und Kreislaufwirtschaft sehr gut ab. Auch im Bereich der gewerblichen Verkaufsverpackungen blickt Jokey auf Mehrwegerfahrungen bei Lebensmittelverpackungen zurück und könnte diese, sofern vom Gesetzgeber gefordert, einbringen.
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Weiterführende Informationen erhalten Sie hier:
- Jokey Eco Concept 4.0
- Jokey Group und REMONDIS-Gruppe: Gemeinsam für einen Closed Loop in der Lebensmittelindustrie
- Closed Loop: Jokey kooperiert mit der Zentek Gruppe
- Schließung von Materialkreisläufen bei gleichzeitiger Erhöhung der Transparenz
- RAL Gütegemeinschaft Rezyklate
- KeepIn / WWF: Gemeinsam mit KeepIn für optimierte Mehrweglösungen
- KeepIn: Spezialisten für nachhaltige Mehrwegverpackungen
Konformitätserklärung
Einführung
Ab dem 12. August 2026 muss der jeweilige Erzeuger (Abfüller Art. 3) für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen, und diese zusammen mit der jeweiligen technischen Dokumentation aufbewahren und auf begründeten Verlangen die Konformitätserklärung einer nationalen Behörde einer nationale Behörde aushändigen. Eine solche Konformitätserklärung gibt es bisher z. B. für Lebensmittelverpackungen. Zukünftig gelten sie für sämtliche Verpackungen und sollen die »Übereinstimmung der Verpackung eines Produkts« (siehe Erwägungsgrund 110) mit den Anforderungen der Artikel. 5 bis 12 nachweisen.
Artikel 5 | Anforderungen für Stoffe in Verpackungen
Hier finden Sie den Gesetzestext zu Artikel 5 der EU Verordnung 2025/40
Die PPWR fordert ab dem 12.08.2026, dass besorgniserregende Stoffe in Verpackungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies betrifft SVHC-Stoffe gemäß REACH, gefährliche Stoffe nach CLP, Stoffe unter der POP-Verordnung und solche, die negative Auswirkungen auf Wiederverwendung und Recycling haben. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gelten besondere Grenzwerte (max. 100 mg/kg).
Im Folgenden erläutern wir unsere aktuelle Praxis bei Konformitätserklärungen für Lebensmittelverpackungen. Alle aus Neukunststoffen gefertigten Verpackungen – sei es für die Lebensmittelindustrie oder für sensitive Verpackungen – entsprechen dieser Praxis.
Für die Produktion der Jokey-Verpackungen im Food-Bereich verwenden wir ausschließlich Rohstoffe und Additive, die den Verordnungen (EU) Nr. 10/2011 und (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und von akkreditierten Laboren überprüft wurden. Diese Verordnungen legen besondere Regeln für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff fest, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 enthält die zugelassenen Stoffe für die Kunststoffherstellung.
Die Verordnung beinhaltet klare Regeln zur Lieferkettenkommunikation und gesundheitlichen Bewertung der Materialien. Mithilfe der Konformitätserklärung werden relevante Informationen an die nachgelagerten Stufen kommuniziert. Als Hersteller von Lebensmittelverpackungen fordern wir die Konformitätserklärung bei unseren Lieferanten an und führen Migrationsprüfungen am Endprodukt durch, einschließlich Worst-Case-Berechnungen. Neben den geregelten Substanzen können Kunststoffe auch unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe (NIAS) enthalten, die wir im Rahmen einer Risikobetrachtung bewerten.
Jokey verwendet neben Kunststoffen auch Druckfarben und IML-Etiketten zur Dekoration der Verpackungen. Wir orientieren uns an der Schweizer Druckfarbenverordnung und der EuPIA Guideline, die Positivlisten zulässiger Stoffe enthalten. 9 der 14 Jokey-Standorte sind BRCGS-zertifiziert, was hohe Standards für Produktqualität und -sicherheit garantiert.
Im Gesetzgebungsverfahren wurden spezielle Grenzwerte für Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) eingeführt. Ab dem 12.08.2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, keine PFAS über bestimmten Grenzwerten enthalten. Die Einhaltung dieser Grenzwerte muss in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden.
Bitte berücksichtigen Sie:
Folgende Informationen müssen seitens des europäischen Gesetzgebers noch festgelegt und veröffentlicht werden:
- Bis Mitte 2026: Die Europäische Chemikalienagentur ECHA wird voraussichtlich Mitte 2026 eine Empfehlung zur generellen Beschränkung von PFAS durch die Kommission aussprechen. Problematisch ist, dass es derzeit noch keine allgemein anerkannten, standardisierten Prüfmethoden für den PFAS-Gehalt in Verpackungen gibt und die Kommission auch keinen Auftrag hat, diese entwickeln zu lassen. Insofern bleibt unklar, wie die Konformität mit den Grenzwerten nachgewiesen werden soll.
- Bis 12.08.2030: Evaluierung, ob PFAS-Grenzwerte geändert oder aufgehoben werden.
- Bis 12.08.2033: Evaluierung der Beschränkung besorgniserregender Stoffe auf ein Mindestmaß.
- Unbefristet: Absenkung der Grenzwerte und Ausnahmen für Rezyklate und Kreisläufe.
- 31.12.2026: Bericht über besorgniserregende Stoffe in Verpackungen
Weitere Informationen:
Leitfaden Rezyklate in Lebensmittelverpackungen
Wir werden Sie laufend über neue Erkenntnisse zu Artikel auf unserer Nachhaltigkeitswebseite informieren. Dieser Service steht Ihnen ab 07.2025 zur Verfügung
Artikel 6 | Recyclingfähige Verpackungen
Hier finden Sie den Gesetzestext zu Artikel 6 der EU Verordnung 2025/40
Ab dem 01. Januar 2030 müssen alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein.

Der Erzeuger (Abfüller) bemisst die Recyclingfähigkeit der endgültigen (abgefüllten) Verpackung auf Grundlage der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten (Art. 6 Abs. 3). Der Lieferant (Jokey) liefert alle technischen Informationen und Dokumentationen zur ausgelieferten (leeren) Verpackung, die für die Bewertung der Recyclingfähigkeit erforderlich sind.
Bitte berücksichtigen Sie:
Folgende Informationen müssen seitens des europäischen Gesetzgebers noch festgelegt und veröffentlicht werden:
- Eine Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung wird erst möglich, wenn die Kommission für sämtliche Verpackungskategorien in Anhang II Tabelle 1 die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und die Leistungsstufen festgelegt hat (siehe Art. 6 Abs. 4).
Diese delegierten Rechtsakte sollen bis spätestens 01. Januar 2028 erlassen werden. Ohne Kenntnis dieser Kriterien ist es nicht möglich, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen im Sinne der PPWR nachzuweisen.
Weitere Informationen zu unserem heutigen Praxisstand:
Artikel 7 | Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
Hier finden Sie den Gesetzestext zu Artikel 7 EU Verordnung 2025/40
Im Rahmen eines Durchführungsrechts wird die Kommission bis 31.12.2026 das Format der technischen Dokumentation für den Nachweis des Rezyklatanteils festlegen (siehe Art. 7 Abs. 8). Die PPWR gibt der Kommission die Möglichkeit, »Erzeuger von Rezyklat in der EU« und Erzeuger von »Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden«, Audits von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen. Ob eine solche Prüfpflicht eingeführt wird, ist noch unklar. Die Prüfpflicht würde ggf. für Kunststoff-Recycler sowie die Produzenten von Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen mit Kunststoffanteil gelten. Sie würde nicht für die Produzenten von Verpackungsmaterial sowie leeren Verkaufs- und Umverpackungen mit Kunststoffanteil gelten, da »Erzeuger« dieser Verpackungen der Abfüller ist und die befüllten Verpackungen nicht »als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden«.
Für die zum Einsatz kommenden Verpackungen von Jokey gelten die im nachstehenden Schaubild rot gerahmten Rezyklateinsatzquoten.

Die Rezyklateinsatzquoten für kontaktempfindliche Verpackungen kann Jokey derzeit nur bedingt erfüllen. Post-Consumer-Rezyklate aus dem mechanischen Recycling stehen für Polyolefine wie PE und PP nur bedingt zur Verfügung. Jokey arbeitet jedoch in einem Pilot- und Entwicklungsprojekt gemeinsam mit REMONDIS an der Gewinnung von Rezyklaten aus gebrauchten Lebensmittelverpackungen für den Wiedereinsatz in kontaktempfindlichen Verpackungen.
Alternativ stehen Rezyklate aus dem chemischen Recycling in begrenzten Mengen und zu hohen Einstandspreisen zur Verfügung, die allerdings noch nicht final seitens des europäischen Gesetzgebers zur Quotenerfüllung zugelassen sind. Wir rechnen jedoch mit einer (teilweisen) Zulassung noch bis 2026.
Folgende Verpackungen werden als kontaktempfindlich definiert (siehe Art. 3 Abs. 1 Nr. 49), wobei für zahlreiche dieser Verpackungen Ausnahmen von der Rezyklateinsatzpflicht gelten (siehe unter Art. 8):
- Lebensmittel im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1935/2004
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der EU-Richtlinie 2002/46/EG
- Futtermittel im Sinne der EU-Verordnung 767/2009
- Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung im Sinne der EU-Verordnung 1831/2003
- Kosmetische Mittel im Sinne der EU-Verordnung 1223/2009
- Humanarzneimittel im Sinne der EU-Richtlinie 2001/83/EG
- Tierarzneimittel im Sinne der EU-Verordnung (EU) 2019/6
- Arzneifuttermittel im Sinne der EU-Verordnung 2019/4
Für den Bereich der nicht-sensiblen Verpackungen gelten ab 2030 die im Schaubild rot gerahmten PCR-Quoten. Jokey kann diese Quoten unter der Voraussetzung einer gesicherten Rezyklatverfügbarkeit in Quantität und Qualität technisch erfüllen. Schon heute verarbeitet Jokey viele tausend Tonnen Sekundärrohstoffe zur Herstellung neuer Verpackungen für die Non-Food-Industrie. Dabei werden die Rezyklate aus Post-Consumer-Sammelströmen und der anschließenden mechanischen Aufbereitung gewonnen.
Jokey ist nach EN 15343 zertifiziert. Diese Norm befasst sich mit der Rückverfolgbarkeit von Kunststoffrecycling und dem Anteil von recyceltem Kunststoff. Sie legt Anforderungen fest, die sicherstellen, dass Hersteller und Verpacker von Kunststoffen strenge Rückverfolgbarkeits- und Recyclinganforderungen erfüllen.
Bitte berücksichtigen Sie:
Es stehen noch wichtige Informationen seitens des Gesetzgebers aus. Dadurch können zum heutigen Zeitpunkt keine, oder nur bedingt relevante Informationen erteilt werden.
- Bis 31.12.2026: Berechnungs- und Überprüfungsmethode des Rezyklatanteils (Durchführungsrechtsakt)
- Bis 31.12.2026: Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien (Drittstaaten) (Delegierter Rechtsakt)
- Bis 31.12.2026: Methode zur Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften in Drittstaaten (Durchführungsrechtsakt)
- Bis 31.12.2026: Bewertung der verfügbaren Recyclingtechnologien in Bezug auf wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit (verpflichtende Überprüfungsmaßnahme)
- Bis 01.01.2028: Prüfung, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von Quoten in Art. 7(1) b-d oder Überarbeitung der Ausnahmen in Art. 7(4) erforderlich sind (verpflichtende Überprüfungsmaßnahme)
- Bis 12.02.2032: Überprüfung der Quoten für 2040 und der Ausnahmen (verpflichtende Überprüfungsmaßnahme)
- Bis 12.02.2032: Prüfung, ob Rezyklateinsatzquoten auch für andere Verpackungsmaterialien angemessen sind (verpflichtende Überprüfungsmaßnahme)
- Unbefristet: Prüfung der Quoten in Art. 7(1) und (2) bei mangelnder Verfügbarkeit oder übermäßigen Preisen für bestimmte Post-Consumer-Rezyklate in Ausnahmefällen (Delegierter Rechtsakt)
Wir empfehlen Ihnen:
Informieren Sie sich bitte bei den bekannten Jokey-Vertriebsmitarbeiter:innen über die Möglichkeiten des Einsatzes von Sekundärrohstoffen in den von Ihnen bezogenen Verpackungsprodukten
Artikel 8 | Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
Auf Artikel 8 nehmen wir keinen Bezug, weil Jokey aktuell keine Verpackungen aus biobasierten Rohstoffen herstellt und Jokey Produkte nicht kompostierbar sind.
Artikel 9 | Kompostierbare Verpackungen
Auf Artikel 9 nehmen wir keinen Bezug, weil Jokey aktuell keine Verpackungen aus biobasierten Rohstoffen herstellt und Jokey Produkte nicht kompostierbar sind.
Artikel 10 | Minimierung von Verpackungen
Hier finden Sie den Gesetzestext zu Artikel 10 EU Verordnung 2025/40
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Erzeuger (Abfüller) oder Importeure von in Verkehr gebrachten Verpackungen sicherstellen, dass Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Ein entsprechender Nachweis ist in der technischen Dokumentation im Rahmen der Konformitätserklärung zu führen.
Der Lieferant (Jokey) liefert alle technischen Informationen und Dokumentationen zur ausgelieferten (leeren) Verpackung, die für die Erstellung der Konformitätserklärung erforderlich sind:
a) Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen etc., die bei der Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts verwendet wurden, einschließlich Verweis auf technische Leitlinien und Produktspezifikationen der von Jokey ausgelieferten Verpackung (inkl. Informationen zu Abmessungen, Volumen, Gewicht, Material, Logistik, Belastbarkeit).
b) Beschreibung der Anforderungen für jedes der nachfolgend aufgeführten Leistungskriterien (Anhang IV Teil A), die eine Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern:
- Schutz des Produktes: Jokey liefert eine starre, wasserdichte und wiederverschließbare Verpackung.
- Befüllung: Kompatibilität mit gängigen Abfüllanlagen (stapel- und entstapelbar, geeignet für automatische Abfüllung) ist gewährleistet.
- Logistik: Jokey-Verpackungen sind im leeren und befüllten Zustand stapelbar. Die Belastbarkeit des untersten befüllten Gebindes im Stapel im Lager und beim Transport ist der Produktspezifikation zu entnehmen.
- Funktionalität: Jokey-Verpackungen sind leicht zu öffnen und wiederverschließbar, das Handling wird durch Tragegriffe oder Kunststoffbügel ermöglicht.
- Information: Jokey bietet verschiedene Dekorationsmöglichkeiten, bspw. In-Mould-Labelling oder Direktdruck an.
- Hygiene und Sicherheit: Jokey-Verpackungen sind in der Regel mit einem Originalitätsverschluss ausgestattet und wiederverschließbar.
- Gesetzliche Anforderungen, inklusive Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendung: Jokey-Verpackungen erfüllen alle Bedingungen für eine hochwertige technische Recyclingfähigkeit, der Rezyklatanteil wird gemäß EN 15343 geprüft. Hinweis auf Zweitnutzen aber keine Wiederverwendung zum gleichen Zweck (siehe auch hier unsere Ausführungen Art.6 und 7)
c) Alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung nach a) und b) herangezogen wurden.
Hier finden Sie unsere Technischen Leitlinien. Unsere Artikelspezifikationen können Sie unserer Produktseite nach Auswahl ihres Produktes entnehmen.
Bitte berücksichtigen Sie:
Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird.
Artikel 11 | Wiederverwendbare Verpackungen
Hier finden Sie den Gesetzestext zu Artikel 11 EU Verordnung 2025/40
Ab dem 11. Februar 2025 gelten Verpackungen als wiederverwendbar, wenn sie mehrfach wiederverwendet werden können und viele Kreislaufdurchgänge absolvieren. Sie müssen die Anforderungen an Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene erfüllen und dürfen beim Entleeren oder Entladen nicht beschädigt werden. Verpackungen müssen unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften wiederbefüllt oder wiederbeladen werden können und die Möglichkeit zur Rekonditionierung gemäß Anhang VI Teil B bieten. Sie müssen das Anbringen von Etiketten und die Bereitstellung von Informationen ermöglichen und die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 erfüllen.
Bitte berücksichtigen Sie:
Bis zum 12. Februar 2027 wird die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, der die Mindestzahl der Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt.
Artikel 12 | Kennzeichnung von Verpackungen
Hier finden Sie den Gesetzestext zu Artikel 12 EU Verordnung 2025/40
Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen in der EU eine harmonisierte Kennzeichnung tragen, die die Materialzusammensetzung angibt und das Sortieren erleichtert. Diese Kennzeichnung muss leicht verständlich sein und kann durch einen QR-Code ergänzt werden, der zusätzliche Informationen bereitstellt. Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen müssen digital gekennzeichnet werden. Wiederverwendbare Verpackungen müssen ab dem 12. Februar 2029 eine Kennzeichnung tragen, die über ihre Wiederverwendbarkeit informiert, und können ebenfalls durch einen QR-Code ergänzt werden. Die Kennzeichnungen müssen gut sichtbar, lesbar und fest angebracht sein und die Informationen müssen auch online verfügbar sein.
Bitte berücksichtigen Sie:
- Ab 12.8.2028 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsakte durch die Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Verpackungen, die erstmals in der EU bereitgestellt werden, mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden (siehe Art. 12 Abs. 1).
- Die Kommission soll bis 12.8.2026 im Rahmen von Durchführungsrechtsakten Vorgaben für die harmonisierte Kennzeichnung sowie zur Angabe der Materialzusammensetzung festlegen (siehe Art. 12 Abs. 6 und 7).
Insofern ist derzeitig noch unklar, welche konkreten Kennzeichnungsvorgaben gelten werden.
Kontakt und Hinweise
Kontakt PPWR-Service
Jokey möchte Sie gerne bei der Umsetzung der PPWR begleiten. Wir unterstützen Sie mit allen wichtigen Antworten auf Ihre Fragen. Sprechen Sie einfach unser Vertriebsteam an oder nutzen Sie unseren exklusiven E-Mail-Kontakt:
Haftungshinweis
Die Informationen in diesem Dokument dienen allgemeinen Informationszwecken und sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Trotz Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte.
Die Anwendung der EU-Verpackungsverordnung kann je nach individuellem Fall variieren. Wir haften nicht für Schäden durch die Nutzung der Informationen und können keine rechtssicheren Antworten zur PPWR geben. Konsultieren Sie stets die offiziellen Rechtstexte und Leitlinien der zuständigen Behörden. Jokey behält sich das Recht vor, die Inhalte jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren.
Um Ihnen einen kurzen Überblick über unsere Nachhaltigkeitsaktivitäten zu verschaffen haben wir diese in einer Übersicht zusammengefasst. Für Sie relevante Themen und Schwerpunkte sollen so leichter erkennbar sein und können dann noch vertieft auf unserer Website oder in einem persönlichen Gespräch behandelt werden.
Sie finden darüber hinaus viele Antworten auf Ihre Fragen bereits auf unserer Nachhaltigkeitsseite beantwortet.
Und dann stehen wir Ihnen selbstverständlich auch sehr gerne persönlich über Ihre bekannten Kontakte im Vertrieb zur Verfügung sowie per E-Mail an unsere Serviceadresse ppwr@jokey.com.
Dokumente zur PPWR
Dokumente und Informationen zur Einsicht:
News & Presse
Neues über Jokey
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Projekte zu unseren Nachhaltigkeitsaktivitäten.
